Radfahrer, Erinnerung an die Regeln der Straßenverkehrsordnung!
Mit dem Ausbau der Radwege in unserer Region erlebt das Radfahren einen erheblichen Aufschwung.

Ökologisch, praktisch und vorteilhaft für die Mobilität – das Fahrrad zieht immer mehr Einwohner an. Doch diese Begeisterung geht manchmal mit gefährlichen Verhaltensweisen einher: Fahren auf Gehwegen, Missachtung von Ampeln oder Fußgängerüberwegen, was Radfahrer und Fußgänger gefährdet. Die Behörden erinnern daran, dass Radfahrer im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Fahrer gelten.
Sie müssen daher die gleichen Regeln wie Autofahrer befolgen und können bei Verstößen bestraft werden. Die Straße ist ein gemeinsam genutzter Raum für Radfahrer, Autofahrer und Fußgänger. Das Einhalten der Straßenverkehrsordnung hilft, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller zu gewährleisten.
Radfahrer, Autofahrer und Fußgänger: Wachsamkeit und gegenseitiger Respekt sind unerlässlich für ein friedliches Miteinander auf unseren Straßen und Radwegen.
ZUR INFO... DIE WICHTIGSTEN REGELN: • Ampeln: Radfahrer müssen an einer roten Ampel vollständig anhalten (Artikel R412-30). Eine Nichtbeachtung führt zu einem Bußgeld von 135 €.
In bestimmten Fällen kann ein spezielles Schild für Radfahrer (M12) die Überquerung einer Ampel erlauben, unter dem Vorbehalt, die Vorfahrt zu gewähren. • STOP-Schilder: Das vollständige Anhalten vor der Linie oder dem Fußgängerüberweg ist Pflicht (Artikel R415-6). Bußgeld von 135 €.
• Vorrang für Fußgänger: Fußgänger auf einem Zebrastreifen haben Vorrang. Jede Missachtung des Vorrangs wird mit einem Bußgeld von 135 € geahndet.


• Fahren auf Gehwegen: Für Personen über 8 Jahren verboten, es sei denn, eine spezielle Beschilderung erlaubt es (Artikel R412-34). Bußgeld von 135 €. • Telefon und Kopfhörer: Die Nutzung eines in der Hand gehaltenen Telefons oder das Tragen von Kopfhörern während der Fahrt ist verboten (Artikel R412-6-1).
Bußgeld von 135 €. • Einbahnstraße: Das Fahren in Gegenrichtung ist verboten, es sei denn, es handelt sich um eine freigegebene Einbahnstraße für Radfahrer (Artikel R412-28). Bußgeld von 135 €.
• Vorgeschriebene Beleuchtung und Ausrüstung: Vorder- und Rücklicht, Reflektoren und eine Klingel sind Pflicht. Bußgelder von 11 € bis 35 € je nach Verstoß.
Fotos PRESSE AGENCE.